Siehe § 14, Tarifpost 12 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. 267/1957
§ 11. Gebührenpflicht der Versicherungsurkunden.
Versicherungsscheine, die von inländischen oder von den zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassenen ausländischen Versicherern ausgestellt werden, unterliegen nicht der im Gebührengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung für Versicherungsscheine festgesetzten Gebühr.
Siehe § 14, Tarifpost 12 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. 267/1957
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12042376
alte Dokumentnummer
N31953124520
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