ÜR: Da das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, grundsätzlich erst auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1991 beginnen, ist die aufgehobene Bestimmung auf vorher begonnene Geschäftsjahre noch anzuwenden.
§ 11.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 3 BGBl. Nr. 475/1990)
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