§ 11 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Anmeldungen

§ 11.

(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

(2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069783

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