§ 11 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Meldepflichten

§ 11.

(1) Der Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.

(2) Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.

Schlagworte

Pflichtenkatalog

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40124628

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