§ 11 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Weitere Meldepflichten ergeben sich aus § 19 Abs. 1 RPG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 bzw. § 20b Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.

Meldepflichten

§ 11.

(1) Der Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens sowie eine strafgerichtliche Verurteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.

(2) Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.

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