§ 11 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Tötung und Unschädliche Beseitigung

§ 11.

(1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.

(2) Nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vorgesehenen Frist ist zu kontrollieren, ob die Identität des Tieres zumindest teilweise nachgewiesen werden kann.

(3) Die Tötung dieses Tieres und dessen unschädliche Beseitigung sind mit Bescheid von der AMA anzuordnen. Die Tötung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)