§ 11 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.2016

Unschädliche Beseitigung

§ 11.

(1) Wird bei einem Tier gegen alle Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 verstoßen, so ist § 9 anzuwenden und das Tier gesondert zu kennzeichnen.

(2) Kann die Identität und Rückverfolgbarkeit eines Tieres vom Tierhalter nicht nachgewiesen werden, ist mit Bescheid der AMA die gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Vernichtung und unschädliche Beseitigung dieses Tieres anzuordnen. Die Vernichtung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40187480

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