§ 11 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch

§ 11.

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat eine Übersetzung aus dem Griechischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(2) Im übrigen ist § 10 Abs. 2 und 3 wie für das in der 5. Klasse beginnende Latein sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123125

alte Dokumentnummer

N7199012740J

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