§ 11.
Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozeßrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
Schlagworte
Patentrecht, Markenrecht, Halbleiterschutzrecht, Musterrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12036257
alte Dokumentnummer
N2199225487J
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