§ 11 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 11.

Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozeßrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

Schlagworte

Patentrecht, Markenrecht, Halbleiterschutzrecht, Musterrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12036257

alte Dokumentnummer

N2199225487J

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