§ 11 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 11.

Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über eingehende Kenntnisse des Patent-, Marken- und Musterrechtes sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechtes dieser Rechtsgebiete verfügt, ob er mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten vertraut ist, ferner ob er die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

Schlagworte

Patentrecht, Markenrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027632

alte Dokumentnummer

N2196714647T

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