§ 11 ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Vergütungen

§ 11

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Soziales und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Für Photovoltaikanlagen können durch Verordnung Größenklassen bestimmt werden, denen ein Anteil an dem für die Förderung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen gemäß § 21a zugewiesen wird. Dabei ist auf eine ausgewogene Verteilung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens auf die einzelnen Größenklassen Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß § 20 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 10a Abs. 5 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet. Zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicherzustellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. Die aufgrund dieser Verordnung bestimmten Preise erhöhen sich für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 2, für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreis gestellt worden ist, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus). Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008 , erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen, in denen diese Zuschläge von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas, bei Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad sowie bei Geothermieanlagen ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60 vH vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vertragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden. In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet.

(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt, wobei eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen (Biomasse und Biogas) nur bei nachweislich gesicherter Rohstoffversorgung anzustreben ist. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.

(2a) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 in Betrieb genommen werden, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmten Preisen beträgt für rohstoffabhängige Technologien (feste und flüssige Biomasse, Biogas) 15 Jahre und für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.

(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

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