Vergütungen
§ 11
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Festsetzung dieser Preise bedarf der Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkonferenz einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen beschlussreifen Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.
(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
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