§ 11.
(1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz besteht für Personen, die als Organ eines Rechtsträgers handeln oder gehandelt haben, keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (§ 172 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch eine Pflicht zur Geheimhaltung gedeckt wären.
(3) Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch eine Pflicht zur Geheimhaltung gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974).
Schlagworte
Verschwiegenheit
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10000442
Dokumentnummer
NOR40270764
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