§ 11 OrgHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Anstatt § 309 des Strafgesetzes nunmehr § 301 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

§ 11.

(1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständige zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (§ 172 ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.

(3) Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarung (§ 309 des Strafgesetzes).

Anstatt § 309 des Strafgesetzes nunmehr § 301 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

Verschwiegenheit

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006804

alte Dokumentnummer

N1196717220S

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