§ 11 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Nummernübertragung bei Vertragsende

§ 11.

Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn der Übertragungsprozess innerhalb eines aufrechten Vertrages eingeleitet wurde, der Übertragungszeitpunkt aber nach dem Vertragsende liegt.

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