§ 11 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

Nummernübertragung nach Vertragsende

§ 11.

Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn die Portierung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176141

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