Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
§ 11.
(1) Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch
- (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 259/1995)
- b) den Leistungspflichtigen,
- c) den Leistungsempfänger,
- d) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
- e) die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.
(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12065159
alte Dokumentnummer
N4199547423J
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