§ 11 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995

§ 11.

(1) Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch

  1. b) den Leistungspflichtigen,
  2. c) den Leistungsempfänger,
  3. d) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
  4. e) die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.

(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1995

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12065159

alte Dokumentnummer

N4199547423J

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