§ 11.
(1) Der Bescheid, mit dem die Leistung angefordert wird, ist als Leistungsbescheid zu bezeichnen und schriftlich zu erlassen. Er hat im Spruch
- a) den Antragsteller,
- b) den Leistungspflichtigen,
- c) den Leistungsempfänger,
- d) die genaue Bezeichnung des Leistungsgegenstandes,
- e) die Zeit und den Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zu enthalten. Bei befristeten Bescheiden hat der Spruch auch die Zeit und den Ort der Rückstellung des Leistungsgegenstandes zu enthalten.
(2) Leistungsempfänger ist die Dienststelle (Kommando) des Bundesheeres, der der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059165
alte Dokumentnummer
N4196811324A
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