§ 11 Meldeverordnung FinStab 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 11 Meldefristen

(1) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A1a, A1b, B1 und C sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

(2) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A2, A3, B2 und B3 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

(3) Die Meldungen gemäß § 9 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020

Gesetzesnummer

20010266

Dokumentnummer

NOR40205256

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)