§ 11 Meldefristen
(1) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A1a, A1b, B1 und C sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(2) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A2, A3, B2 und B3 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(3) Die Meldungen gemäß § 9 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Gesetzesnummer
20010266
Dokumentnummer
NOR40205256
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)