§ 11 Meldeverordnung FinStab 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2020

§ 11 Meldefristen

(1) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A1a, A1b, B1 und C sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

(2) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A2, A3 und B2 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

(3) Die Meldungen gemäß § 9 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010266

Dokumentnummer

NOR40226950

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