Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2020
§ 11 Meldefristen
(1) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A1a, A1b, B1 und C sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(2) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A2, A3 und B2 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(3) Die Meldungen gemäß § 9 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2020
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20010266
Dokumentnummer
NOR40226950
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