§ 11 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Änderung von Meldedaten

§ 11

§ 11. Tritt eine Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen ein, so hat innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) zu erfolgen. Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde auf den Meldezetteln formlos ersichtlich gemacht werden.

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