§ 11 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Änderung von Meldedaten

§ 11.

(1) Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens, desPersonenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

(2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.

(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zu übermitteln.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Abmeldung, BGBl. Nr. 311/1985

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40202860

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