§ 11
— C. Vermeidung von Zusammenstößen § 11. Abstände zwischen Luftfahrzeugen
(1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.
(2) Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 61) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.
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