§ 11 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

§ 11

— C. Vermeidung von Zusammenstößen § 11. Abstände zwischen Luftfahrzeugen

(1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.

(2) Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 61) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)