§ 11 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1994

C. Vermeidung von Zusammenstößen

§ 11. Abstände zwischen Luftfahrzeugen

(1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.

(2) Um den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (§ 2 Z 49) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.

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