2. Abschnitt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
§ 11
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen und Forschungstätigkeiten erforderlich sind.
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