Abs. 3 wurde nicht vergeben.
§. 11.
Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Der Reichswirtschaftsminister kann die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestatten.
Abs. 3 wurde nicht vergeben.
Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.
Die Währung des Nennwertes der von der Hypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – ausgeschlossen ist. Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Hypothekenbank erworben wurden, sind in den Büchern der Hypothekenbank als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes für Wertpapiere in den §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 1, 34a, 35, 37 Abs. 1 und 37 Abs. 2 gelten auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind.
Abs. 3 wurde nicht vergeben.
Schlagworte
Fünfteil, Wert, Landwirtschaft, Teil, Dritteil
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10003737
Dokumentnummer
NOR12056615
alte Dokumentnummer
N3199811509O
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