Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
§. 11.
(1) Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig.
(2) Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Der Reichswirtschaftsminister kann die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestatten.
(3) Die FMA kann die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittteilen des Wertes gestatten.
(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
Schlagworte
Fünfteil, Wert, Landwirtschaft, Teil, Dritteil
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10003737
Dokumentnummer
NOR40064346
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