§ 11 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2009

Hochschulübergreifende Lehramtsstudien

§ 11.

Wird bei Lehramtsstudien ein Studienfach im Sinne des § 11 Abs. 2 der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, an einer anderen als der zum Lehramtsstudium zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert, so hat die beteiligte Pädagogische Hochschule zum betreffenden Studienfach zuzulassen. Der beteiligten Pädagogischen Hochschule obliegt die Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß. Die oder der Studierende hat die Anmeldung zum Studienfach an der beteiligten Pädagogischen Hochschule unter Nachweis der erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule vorzunehmen.

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