§ 11 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Hochschulübergreifende Studien

§ 11.

(1) Hochschulübergreifende Studien beinhalten gesondert zertifizierbare Studienteile wie insbesondere Studienfächer, kohärente Fächerbündel, Schwerpunkte oder Spezialisierungen, welche an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule absolviert werden. Die zulassende Pädagogische Hochschule lässt dabei zum Studium (Hauptzulassung), die weitere Pädagogische Hochschule zu dem gesondert zertifizierbaren Studienteil (Nebenzulassung) zu.

(2) Die Zulassung an der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung setzt den Nachweis der Zulassung sowie der bereits erfolgten Inskription an der Pädagogischen Hochschule der Hauptzulassung durch die Studierende oder den Studierenden voraus. Sie ist bereits im Semester der Hauptzulassung zulässig.

(3) Die Pädagogische Hochschule der Hauptzulassung hat unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Pädagogischen Hochschule der Nebenzulassung die das Studium betreffenden abschließenden Zeugnisse auszustellen und den akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen. Im Übrigen haben die Pädagogischen Hochschulen so zusammenzuwirken, dass die Absolvierung eines ordnungsgemäßen Studiums gewährleistet ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175116

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