§ 11 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

4. Abschnitt

Organe Organe der Pädagogischen Hochschule

§ 11.

(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor oder die Rektorin und das Hochschulkollegium.

(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft des Rektors oder der Rektorin im Rektorat.

(3) Unter Beachtung der im Ziel- und Leistungsplan festgelegten Ziele und Vorhaben hat

  1. 1. der Hochschulrat im Sinne der Beratung und Kontrolle die Aufgaben gemäß § 12 Abs. 9,
  2. 2. das Rektorat im Sinne der strategischen Ausrichtung und Planung sowie operativen Leitung der Pädagogischen Hochschule die Aufgaben gemäß § 15 Abs. 3,
  3. 3. der Rektor oder die Rektorin im Sinne der Leitung der Pädagogischen Hochschule und Vertretung derselben nach außen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 und
  4. 4. das Hochschulkollegium im Sinne des Zusammenwirkens der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrenden und Studierenden sowie des Verwaltungspersonals die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196553

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