4. Abschnitt
Organe Organe der Pädagogischen Hochschule
§ 11.
(1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor bzw. die Rektorin und die Studienkommission.
(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft des Rektors bzw. der Rektorin im Rektorat.
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