§ 11 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Informationspflicht

§ 11

Jeder Netzbetreiber und jedes Speicherunternehmen ist verpflichtet, jedem anderen Netzbetreiber und Speicherunternehmen ausreichende Informationen zu erteilen, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leistungsfähigen Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann.

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