Festlegung besonderer Meldepflichten
§ 11
(1) Erdgasunternehmen können verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der Angemessenheit der jeweils geforderten Entgelte erforderlich sind.
(2) Erdgashändler (§ 6 Z 3), die Endverbraucher beliefern, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, Anwendung finden, haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die diesen Lieferungen zugrunde liegenden Preisansätze bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diese Preise in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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