§ 11 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

§ 11.

Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten GKE-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

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