§ 11 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 11.

Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)