§ 11 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2014

§ 11.

Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40162225

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