Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
§ 11.
Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte der Überreichung;
- 2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
- 3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
- 4. bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
- 5. bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042956
alte Dokumentnummer
N3195713812R
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