§ 11 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

§ 11.

Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;
  2. 2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
  3. 3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
  4. 4. bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
  5. 5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12057351

alte Dokumentnummer

N3199956938L

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