ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
§ 11.
Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;
- 2. bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
- 3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
- 4. bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
- 5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12057351
alte Dokumentnummer
N3199956938L
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