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§ 11 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Förderung des Wiedereinstiegs

Information

§ 11.

(1) Die Bediensteten sind durch die Personalabteilung über sämtliche Möglichkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Elternschaft zu informieren. Insbesondere sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bzw. des Frühkarenzurlaubs für Väter durch die Personalabteilung hinzuweisen. Bedienstete sind bei Schwangerschaftsmeldung auf das Beratungsangebot der/des Gleichbehandlungsbeauftragten hinzuweisen.

(2) Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die/der Bedienstete vom/von der Vorgesetzten nachweislich zu einem Gespräch betreffend den Wiedereinstieg einzuladen sowie die/der Gleichbehandlungsbeauftragte nachweislich davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die karenzierten Bediensteten sind von den unmittelbaren Vorgesetzten nachweislich über aktuelle Projekte und von der Personalentwicklung über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen. Eine diesbezügliche Information ergeht nachweislich an die/den Gleichbehandlungsbeauftragte/n.

(4) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten die Teilnahme an Schulungen und Dienstbesprechungen bereits vor dem Wiedereinstieg zu gestatten.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gezielte Maßnahmen nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration zu unterstützen.

(6) Technische Infrastruktur (Dienstmobiltelefon und -laptop etc.) kann der/die Dienstnehmer/in auf ausdrücklichen Wunsch während des Karenzurlaubes gemäß MSchG bzw. VKG, des Beschäftigungsverbotes sowie während des Frühkarenzurlaubs („Papamonat“) bei sich behalten.

Schlagworte

Dienstlaptop, Dienstnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011523

Dokumentnummer

NOR40232609

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