Gleitender Wiedereinstieg
§ 12.
(1) Ein gleitender Wiedereinstieg ist, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, zu ermöglichen.
(2) Bediensteten, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist auf Wunsch nach Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung anzubieten.
(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern ist Coaching anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20011523
Dokumentnummer
NOR40232610
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