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§ 12 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Gleitender Wiedereinstieg

§ 12.

(1) Ein gleitender Wiedereinstieg ist, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, zu ermöglichen.

(2) Bediensteten, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist auf Wunsch nach Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung anzubieten.

(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern ist Coaching anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011523

Dokumentnummer

NOR40232610

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