Sonderbestimmung für Schutzhütten
§ 11.
Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart einer Schutzhütte gilt lediglich, daß im Bereich der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
10007021
Dokumentnummer
NOR12076635
alte Dokumentnummer
N5199010462J
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