§ 11 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1990

Sonderbestimmung für Schutzhütten

§ 11.

Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart einer Schutzhütte gilt lediglich, daß im Bereich der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR12076635

alte Dokumentnummer

N5199010462J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)