zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994
Sonderbestimmung für Schutzhütten
§ 11.
Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart einer Schutzhütte gilt lediglich, daß im Bereich der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
10007021
Dokumentnummer
NOR40231123
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