§ 11 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994

Sonderbestimmung für Schutzhütten

§ 11.

Für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart einer Schutzhütte gilt lediglich, daß im Bereich der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR40231123

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