Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement
§ 11.
(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement umfassen Zugriffe
- 1. im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den §§ 75 ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, und
- 2. zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012.
(2) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Abs. 1 genannten Zwecke haben
- 1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
- 2. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
- 3. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
(3) Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268303
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