Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen
§ 10.
(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen umfassen Zugriffe zur
- 1. Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (Abs. 3),
- 2. Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO (Abs. 4),
- 3. Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO (Abs. 5),
- 4. Selbsteintragung von Impfungen (Abs. 6) und
- 5. Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Abs. 7).
(3) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
(4) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO haben
- 1. der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012,
- 2. Amtsärzte und Amtsärztinnen und
- 3. die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.
(5) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 haben
- 1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und
- 2. die ELGA GmbH.
(6) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
(7) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20012829
Dokumentnummer
NOR40268302
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