§ 11 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 11.

Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1. bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,
  2. 2. bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Abschluß von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1,
  3. 3. bei der Bestellung und Abberufung der hauptberuflich Vortragenden,
  4. 4. bei einer Weiterbestellung oder vorzeitigen Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111424

alte Dokumentnummer

N6199654541J

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