Ausnahme im Hinblick auf das Verbot, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen
§ 11.
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 3, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen, sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40226905
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