§ 11 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2021

Ausnahme im Hinblick auf das Verbot, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen

§ 11.

Ausgenommen vom Verbot gemäß § 3, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen, sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests auf SARS-CoV-2. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40230054

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