§ 11 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2007

Azofarbstoffe

§ 11.

(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung 2004, BGBl. II Nr. 320/2004, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.

(2) Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der imAnhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie

  1. 1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
  2. 2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,
  3. 3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder
  4. 4. für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,
  1. nicht verwendet werden.

(3) Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten. Ausgenommen davon sind bis 1. Jänner 2005 Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.

(4) Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die folgenden im Anhang C wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:

  1. 1. ÖNORM CEN ISO/TS 17234/2003 („Leder – Chemische Prüfung – Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.
  2. 2. ÖNORM EN 14362-1/2005 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1:
  1. 3. ÖNORM EN 14362-2/2005 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 2:

(5) Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Schlagworte

Textilspielware, Textilbekleidung, Textilerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087726

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