Azofarbstoffe
§ 11
(1) § 11.Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 finden insoweit Anwendung, als die in Abs. 2 angeführten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Erzeugnisse (Abs. 2) durch den Regelungsbereich (Verbraucher-Gesundheitsschutz) der Azofarbstoffverordnung, BGBl. II Nr. 241/1998, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht abgedeckt werden.
(2) Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang B (Tabelle 1) angeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen von mehr als 30 ppm in Fertigwaren oder in gefärbten Teilen dieser Fertigwaren freisetzen können, dürfen in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und über längere Zeit in Berührung kommen können, wie
- 1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
- 2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Aktentaschen, Sesselüberzüge, Brustbeutel,
- 3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung oder
- 4. für den Verbraucher bestimmte Garne und Gewebe,
nicht verwendet werden.
(3) Das Inverkehrsetzen von Textil- und Ledererzeugnissen, die Abs. 2 nicht entsprechen, ist verboten.
(4) Für die Prüfung der Einhaltung der im Abs. 2 festgelegten Masseanteile sind die durch eine Richtlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2002/61/EG auf Basis des Art. 2a der Richtlinie 76/769/EWG festgelegten Testmethoden ab jenem Zeitpunkt heranzuziehen, ab dem solche als gemeinschaftsrechtlich verbindlich anzuwenden sind. Werden entsprechende Testmethoden in einer solchen Richtlinie als nähere Ausführung zur Richtlinie 2002/61/EG festgelegt, dann gelten diese Ergänzungen (Testmethoden) mit dem gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Treten der entsprechend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese Ergänzungen (Testmethoden) sind innerstaatlich ab jenem Zeitpunkt verbindlich, ab dem die Richtlinie für die Mitgliedstaaten ihre gemeinschaftliche Anwendung festlegt. Über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der diese Ergänzungen (Testmethoden) vorgenommen werden, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ergänzungen (Testmethoden) ergeht eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.
(5) Die im Anhang B (Tabelle 2) angeführten Azofarbstoffe dürfen nicht als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von>= 0,1 Masseprozent zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
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