§ 11 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1958

Änderung der Ruhe(Versorgungs)genüsse.

§ 11.

Die Ruhe(Versorgungs)genüsse sind nach den jeweiligen Bezugsansätzen zu bemessen, welche für Bundestheaterbedienstete des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe gelten.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094445

alte Dokumentnummer

N6195819275R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)